Aktenzeichen 17 St 5/19d

Wir empfehlen, Österreichs Causa Prima einfach nachzulesen. Die Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption hat auf 58 Seiten penibel dargestellt, weshalb sie dem Kanzler in vier Punkten nicht glaubt.

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1. Sebastian KURZ behauptet, dass er nie mit Thomas Schmid über seine Bewerbung gesprochen hat. Habe er aber, und ihn dazu öfter getroffen, wie die Chat Protokolle zeigen.

2. Sebastian KURZ meint er sei nur informiert gewesen, offenbar hat er einen Kandidaten favorisiert. 

3. Die Aussage von Sebastian KURZ, er habe „keine Ahnung“, was die vereinbart hätten, ob das eine Personalagenda oder Budgetfragen betroffen habe, sei unrichtig.

4. Kurz hat sich offenbar auch wesentlich dafür eingesetzt dass es einen Alleinvorstand gibt.

Im Ibiza U-Ausschuss sind viele Fragen zur Besetzung der ÖBAG gestellt worden und ist auch vieles beantwortet worden. Die Generalstaatsanwaltschaft stellt dies den Chatprotokollen gegenüber.

Besonders spannend zu lesen ist das Kapitel zur Aussageanalyse inlusive Literaturangaben zur Methode:

Bei den ersten drei angeführten, zentralen Beweisthemen des Untersuchungsausschusses betreffenden Antworten wird die Passivform verwendet („Es war“, „man trifft“). Dadurch werden eine Entpersonalisierung und Anonymisierung des Subjekts erreicht (wer ist „es“?) und verdeckt Verantwortlichkeiten („man trifft [...] Vereinbarungen“). Die „Leideform“ bietet so „ein Einfallstor für Halbwahrheiten, in denen man verbergen kann, was man (nicht) getan hat.“(Wladislaw Jachtchenko (2019), Dunkle Rhetorik: Manipuliere, bevor du manipuliert wirst! (1. Aufl.), S 230 f).

So finden sich in Anbetracht der wiederholenden Fragestellungen zu denselben Beweisthemen Verweigerungssignale: je mehr die Auskunftsperson jede inhaltliche Erweiterung der Aussage im Verhör (hier bei Nachfragen) verweigert, desto wahrscheinlicher ist, dass die Aufkunftsperson mit der Wahrheit zurückhält (...) (vgl. Bender/Nack: Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Band I Glaubwürdigkeits- und Beweislehre2, Rn 308).

Selten einen so spannenden und gut argumentierten Text gelesen!

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